Neue Fortbewegungsmittel – Hoverboard, Monowheel und Co. Und was Sie unbedingt darüber wissen sollten!

Immer wieder sind Hoverboard, Monowheel und ähnliche Fortbewegungsmittel auch im Straßenverkehr zu beobachten. Aber wie sind die rechtlichen Aspekte. Eine aktuelle Bewertung des Polizeipräsidiums Westhessen beleuchtet die Rechtslage. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt wissen.

Zulassungsrechtliche Beurteilung:
In der Regel sind die Elektro-Board´s bauartbedingt schneller als 6 km/h. Damit werden sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft und sind zulassungspflichtig. Vorschriften wie StVZO und FZV kommen zur Anwendung.

Aufgrund z.B. fehlender Bremen, Beleuchtung oder Fahrgestellnummer entsprechen die Kraftfahrzeuge nicht der StVZO. Somit sind diese Kraftfahrzeuge allesamt nicht zulassungsfähig.

Somit stellt der Betrieb des Elektro-Board (Kraftfahrzeugs) ohne die erforderliche Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bestraft. (70 € und 1 Punkt)

Versicherungsrechtliche Beurteilung:
Da diese Kraftfahrzeuge nicht zulassungsfähig sind, erhalten sie von keinem Kraftfahrtversicherer den erforderlichen Versicherungsschutz. Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) müssen Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung besitzen.

Ist diese nicht vorhanden, liegt eine Straftat gem. § 6 PflVG „Fahren ohne Pflichtversicherung“ vor. In der privaten Haftpflichtversicherung besteht für diese Kraftfahrzeuge allenfalls Deckung auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Im rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum besteht kein Versicherungsschutz.

Hierzu zählen Fußgängerzonen, Parkanlagen, verkehrsberuhigte Bereiche, Spielplätze und Spielstraßen usw. Diese Vorschriften gelten auch im tatsächlichen, öffentlichen Verkehrsraum, also z.B. Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellen, etc. wenn diese für die Allgemeinheit geöffnet sind.

 

Steuerrechtliche Beurteilung:
Das Halten von Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich dem Kraftfahrzeugsteuergeetz (KraftStG). Für diese Elektro-Boards gibt es keine Ausnahmeregelung uns somit sind sie steuerpflicht. Würden diese Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden, (ohne Zulassung und Versicherung) stellt dies auch immer einen Verstoß gegen das KraftStG und ggf. auch gegen die §§ 370/378 Abgabenordnung/AO dar.

 

Fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung:
Sowohl für Elektrobard als auch für das elektronische Einrad ist eine Fahrerlaubnis notwendig. Das Polizeipräsidium Westhessen kommt zum Schluss, dass die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist. Wer diese Kraftfahrzeuge ohne entsprechende Fahrerlaubnis fährt begeht eine Straftat.

 

Hinweise für Erziehungsberechtigte:
Erziehungsberechtigte können sich unter Umständen einer Beihilfe zum „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ $21 StVG oder durch das Gestatten des Gebrauchs (§6 PflVG) schuldig machen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) kommen bei einem Unfall oder Schaden ggf. auch noch zivilrechtliche Ansprüche hinzu.

 

Fazit:
Hoverboards und Monowheels sind keine Spielzeuge, sie fallen nicht unter den § 24 StVO „besonderde Fortbewegungsmittel“ und genießen keine Privilegierung. Sie sollten auf keinen Fall im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden.

Quelle: Auszüge aus ASC-Fachinfo